„Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.“ (Immanuel Kant)
Der Deutsche Bundestag möge beschließen Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu erlauben diesem Zitat von Immanuel Kant Gültigkeit zu verleihen indem sie Forderungen bezüglich unternehmerischer Sozialverantwortung an ihnen von den Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II vorgeschlagene Arbeitgeber stellen dürften. Eine Verweigerung einer Arbeit, die den anerkannten ethisch-moralischen Forderungen des Leistungsberechtigten nicht entspricht, sollte folglich nicht zum gestaffelten Entzug von Leistungen nach dem SGB II führen, andernfalls wären die Jobcenter als Katalysatoren geringerer Standards anzusehen. Insbesondere religiöse Forderungen könnten dem besonderen Schutz des Artikels 4 (1) GG unterliegen.
Während es für Privatleute im Alltag schwer sein dürfte das Zitat von Kant zu einem allgemeinen Prinzip zu machen könnte man sagen, dass es für Unternehmer oder Firmen durchaus allgemeine Gültigkeit haben könnte, wenn man bereit wäre entsprechende Anstrengungen zu unternehmen. Man könnte daraus die Forderung ableiten, dass Privatpersonen die Pflicht hätten diese Forderung als Konsumenten oder Arbeitnehmer an alle Unternehmen zu stellen.