Als Fehlgeburt wird jene Geburtsform definiert, bei der das Baby ein Geburtsgewicht von unter 500 g aufgewiesen hat.
Das Hebammengesetz definiert Fehlgeburt folgendermaßen: “…, wenn bei einer Leibesfrucht kein Zeichen einer Lebendgeburt vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist”
Dies bedeutet in weiterer Konsequenz, dass:
•keine standesamtliche Meldepflicht besteht,
•das Kind nicht ins Sterberegister eingetragen wird und
•es wird keine Sterbeurkunde ausgestellt.
(Bestattungsmöglichkeiten unterscheiden sich in den Bundesländern, da dies ins Bestattungsgesetz fällt und diese ein Landesgesetz der einzelnen Bundesländer ist.)
Mit dieser Petiotion soll österreichweit per Bundesgesetz die Möglichkeit initiiert werden, dass das Kind auf Wunsch der Eltern im Standesamt eingetragen und beurkundet werden kann, auch wenn ein Geburtsgewicht von unter 500 g vorliegt. Idealerweise soll eine Eintragung für alle fehlgeborenen Kinder ab Feststellung der Schwangerschaft möglich werden.
Die Existenz dieser Kinder soll in der Gesellschaft sichbar werden dürfen!
Die aktuelle Forschung geht auch davon aus, dass dies für die Verarbeitung des Verlustes bei den betroffenen Eltern von Bedeutung ist.