Klärung der Gesetzeslage im Hinblick auf Nacktheit in der Öffentlichkeit

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Nach Ansicht des Petenten ist die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den unbekleideten Aufenthalt in der Öffentlichkeit in einem Maße unklar, wie es in einem Rechtsstaat, der die Bundesrepublik Deutschland bekanntlich ist, eindeutig inakzeptabel erscheint. Deshalb möge der Deutsche Bundestag die nachfolgend erläuterten Gesetzesänderungen beschließen, um die Gesetzeslage zu klären und damit für Rechtssicherheit zu sorgen. $118 OWiG wird wie folgt geändert: Abs. 1 lautet bisher: Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Dieser Absatz wird durch folgenden Satz 2 ergänzt: Die einfache Nacktheit in der Öffentlichkeit gilt dabei nicht als grob ungehörig und nicht als geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, so lange damit keine Handlungen verbunden sind, die in eindeutig sexueller Absicht ausgeführt werden, und stellt somit keine Ordnungswidrigkeit dar. Damit wäre klar gestellt, dass der nackte Aufenthalt auf dem eigenen Grundstück dort, wo es durch die Öffentlichkeit einsehbar ist, oder auf öffentlich zugänglichem Gelände nicht ordnungswidrig ist, so lange man sich dort nur deshalb nackt aufhält, weil man irgendwelchen Freizeitbeschäftigungen nachgeht, bei denen sich jeder Andere bekleidet genauso verhalten würde. Abs. 2 lautet bisher: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Er wird geändert in: Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Damit wäre ebenfalls klar gestellt, dass eine Handlung, die gemäß §118 OWiG ordnungswidrig ist, nicht nur geahndet werden kann, sondern tatsächlich geahndet wird. § 183 - Exhibitionistische Handlungen (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung 1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder 2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1 Hier fehlt nach Überzeugung des Petenten eine Definition dessen, was strafrechtlich als exhibitionistische Handlung zu werten ist. Damit ist aus Sicht des Petenten auch hier das Maß der Rechtsunsicherheit, die in einem Rechtsstaat als hinnehmbar gelten kann, überschritten. Dem kann nach Ansicht des Petenten z.B. damit abgeholfen werden, dass eine geeignete Definition als Abs. 5 dem $183 angefügt wird. Geeignet in diesem Zusammenhang erscheint z.B. die medizinische Definition des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information: "Die wiederkehrende oder anhaltende Neigung, die eigenen Genitalien vor meist gegengeschlechtlichen Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern oder diesen zu wünschen. Meist wird das Zeigen von sexueller Erregung begleitet und im allgemeinen kommt es zu nachfolgender Masturbation." Desweiteren fehlt hier nach Überzeugung des Petenten eine Klare Abgrenzung zum Nudismus. Diese könnte so geschaffen werden, dass der folgende Abs. 6 angefügt wird: §118 (1) Satz 2 OWiG gilt entsprechend. §183a StGB - Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist. Diesem Paragraph fehlt nach Überzeugung des Petenten die Definition dessen, was als sexuelle Handlung zu verstehen ist. Er sollte deshalb wie folgt geändert werden: 1.) Aus dem bisherigen $183a wird $183a (1) 2.) Die folgende Definition wird als Abs. 2 angefügt: Als sexuelle Handlung gilt hierbei a) die absichtliche und provozierende zur Schau stellung der Genitalien oder b) die Manipulation an den eigenen Genitalien oder denen einer anderen natürlichen Person mit oder ohne zur Hilfe nahme eines Gegenstandes oder c) die augenscheinliche Durchführung des Geschlechtsverkehrs. Auch hier fehlt die Abgrenzung zum nackten Aufenthalt in der Öffentlichkeit, sofern dieser in keinem Zusammenhang mit sexuellen Handlungen steht. Deshalb sollte nach Überzeugung des Petenten auch hier die folgende Regelung als Abs. 2 Satz 2 oder als Abs. 3 angefügt werden: §118 (1) Satz 2 OWiG gilt entsprechend. Wenn alle vorgenannten Änderungen in die genannten Gesetze eingefügt würden, dann wäre das Ziel dieser Petition erreicht: dass nämlich Art. 2 Abs. 1 GG endlich auch im Hinblick auf Nudisten und Naturisten angewendet wird. Denn auch diese haben ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Der Petent, selbst Nudist, ist überzeugt, damit weder die Rechte Anderer zu verletzen, noch gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz zu verstoßen. Um nur ein Beispiel zu nennen, wogegen verstößt denn jemand, der allein oder in einer Gruppe nackt durch den Wald wandert? Nur gegen die nach Überzeugung des Petenten falschen Moralvorstellungen von Menschen, die noch nicht begriffen haben, was z.B. Papst Johannes Paul II. in einer Lehrschrift folgendermaßen ausgedrückt hat: „Weil Gott ihn geschaffen hat, kann der menschliche Körper nackt und unbekleidet bleiben und bewahrt unberührt seinen Glanz und seine Schönheit. Sexueller Anstand kann also nicht irgendwie identifiziert werden mit der Verwendung von Kleidung, noch Schamlosigkeit mit der Abwesenheit von Kleidung und totaler oder teilweiser Nacktheit. Es gibt Umstände, unter denen Nacktheit nicht unanständig ist. Nacktheit als solche darf nicht gleichgesetzt werden mit physischer Schamlosigkeit. Unanständigkeit ist nur gegeben, wenn Nacktheit eine negative Rolle in Hinsicht auf den Wert einer Person spielt.“ Für eine baldige Bearbeitung dieser Petition bedanken der Petent und alle Unterzeichner sich im Voraus.
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