Der Doppelspurigkeit von Straf- und Administrativverfahren im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug ist endlich ein Ende zu setzen
Wie dem Geschäftsbericht 2010 des Bundesgerichts zu entnehmen ist, wirft der Entscheid des Euro-päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), im Fall Sergueï Zolotoukhine c. Russie vom 10. Februar 2009, requête 14939/03 ferner auch die folgende Frage auf:
Verstösst die nach wie vor praktizierte Doppelspurigkeit bei Verkehrsdelikten (Art. 90 ff. i.V.m. Art. 16 ff SVG) ebenfalls gegen den Rechtsgrundsatz von „ne bis in idem“?
Denn gemäss dem Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“, ist es nicht zulässig, für dasselbe Delikt zwei-mal verfolgt und doppelt bestraft zu werden.
Fest steht, dass bei Verkehrsdelikten dieser Grundsatz missachtet wird. Denn zum einen wird ein strafrechtliches Verfahren mit Bussenfolge und zum anderen ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit einem allfälligen Führerausweisentzug eingeleitet. Diese Tatsache steht ganz klar im Widerspruch zum Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 EMRK (P7-4) (Europäische Menschenrechtskonvention bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).
Hiermit wird der Bundesversammlung der Antrag unterbreitet, diesen rechtlichen Missstand, von wel-chem nach Angabe des Bundesrats (Motion 09.3772 Antwort vom 4.11.2009) jährlich ca. 75 000 Fahrzeuglenker in der Schweiz betroffen sind, mittels einer entsprechenden Gesetzesrevision zu än-dern. Dadurch könnte zudem eine allfällige Rüge des EGMR, die zweifelsohne eine Kritik an der heu-tigen Gesetzesgrundlage sowie der herrschenden Rechtsprechung in der Schweiz darstellen würde, verhindert werden. Denn eine solche würde unweigerlich am Image unseres Rechtsstaates schaden.