Wir fordern von der Gemeinde Lausen, die sofortige Umsetzung des Paragraphen Art. 12 BV
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Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV)
Die schweizerische Bundesverfassung garantiert jedem in der Schweiz sich aufhaltenden Menschen einen Anspruch auf Hilfe in Notlagen. Artikel 12 BV lautet: "Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind." Der in diesem Artikel festgeschriebene Anspruch auf Existenzsicherung bildet auf Bundesebene die wichtigste Grundlage für die Sozialhilfe.
Die Fürsorgebehörde Lausen verweigert einer Hilfsbedürftigen Person jegliche Hilfe.
Seit Tagen hat diese Person nichts zu essen und ist durch ihre Krebskrankheit gesundheitlich sehr angeschlagen.
Durch die unterlassene Hilfeleistung der Gemeinde Lausen verschelchtert sich der Gesundheitszustand von Tag zu Tag!
Es kann und darf nicht sein, dass in einem Sozialstaat wie der Schweiz Menschen hungern müssen!
Wir forden von Gemeindepräsident Peter Aerni sofortiges handeln!
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