Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft bzw. Kürzung oder Verwirkung der Zwangsbeiträge bei der Österreichischen Wirtschaftskammer
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P E T I T I O N
AN DEN
ÖSTERREICHISCHEN NATIONALRAT
WEGEN DER ZWANGSMITGLIEDSCHAFT IN DER ÖSTERREICHISCHEN
WIRTSCHAFTSKAMMER
UND
WEGEN DER UNMÖGLICHKEIT DER KÜRZUNG ODER VERWIRKUNG VON ZWANGSBEITRÄGEN WEGEN SCHLECHTERFÜLLUNG BZW MANGELNDER INTERESSENVERTRETUNG
Die beiden Petenten, nämlich Herr Eduard Engel, geboren am 13.10.1936, und Herr Erich Engel, geboren am 27.04.162, beide Mitterweg 10 in A-6175 Kematen betreiben das Kleinunternehmen Engel KG Transporte-Erdbau, welche im Firmenbuch unter der FN 136925k protokolliert ist. Die Petenten wenden sich gegen die gesetzliche Zwangsmitgliedschaft in der Österreichischen (Tiroler) Wirtschaftskammer. Eine der österreichischen Wirtschaftskammer vergleichbare Organisation ist den meisten EU-Mitgliedstaaten fremd. Nur 7 weitere Mitgliedstaaten kennen eine Pflichtmitgliedschaft in Wirtschaftskammern, allerdings mit teilweiser erheblich abweichender Aufgabenstellung. Nach Ansicht der Petenten verstößt die Zwangsmitgliedschaft gegen die
Koalitionsfreiheit im Sinne des Art 11 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Soweit die Koalitionsfreiheit Berufsvereinigungen betrifft, so impliziert eine solche Freiheit jeglichen Ausschluss von Pflichtmitgliedschaften, andernfalls sich der Rechtsunterworfene seines Wahlrechtes nicht frei entfalten kann. Die Organisation bzw der Zusammenschluss von Berufsvereinigungen und Unternehmern kann nach Ansicht der Petenten im 21. Jahrhundert durchwegs auch in Form privatrechtlicher und freiwilliger Struktur (ähnlich der Gewerkschaften) bewerkstelligt werden. Gerade die mehrfach publizierte Kritik an der Sozialpartnerschaft trübt nach Ansicht der Petenten die ansonst von der EMRK postulierte Koalitionsfreiheit, die ausschließlich auf Freiwilligkeit und Mündigkeit des rechtsunterworfenen Bürgers basiert.
Nach Art 26 Abs 1 AEU ist es Zielsetzung des Binnenmarktes, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft zu verwirklichen und dabei alle marktrelevanten Schranken zu beseitigen. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, entspricht es auch, den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit auf Sachverhalte auszudehnen, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, weil auch reine Inhaltssachverhalte die Niederlassungsfreiheit beschränken können.
Ein freier, die Binnengrenzen überwindender Wettbewerb kann sich erst dann entfalten, wenn den Marktbürgern eine Entscheidung über den Ort der Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ermöglicht wird (vgl Yvonne Dorf, Kammerzwang im Binnenmarkt, Publicus - Europarecht/Internationales - Kammerzwang - 2010.2) Die Petenten empfinden ihre Kammerpflichtmitgliedschaft als Behinderung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (kurz: Dienstleistungsrichtlinie) von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland, welches in Österreich tätig ist, keine Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer verlangt werden kann (Art 14 der Dienstleistungsrichtlinie). Insoweit fühlen sich die Petenten als heimische Unternehmer gegenüber in Österreich aktive Unternehmer aus dem EU-Ausland benachteiligt.
Allein der Umstand, dass die Besetzung der satzungsgebenden Organe der Wirtschaftskammer nicht mittels einer Wahl kreiert werden, verstößt nach Ansicht der Petenten gegen das Demokratieprinzip des Art 2 EU. Selbst dann, wenn von einer Mehrheit der Bevölkerung die Zwangsmitgliedschaft des mündigen Unternehmers willkommen geheißen wird, so fordern die Petenten zumindest eine Handhabe gegen zu Unrecht eingehobene Zwangsgebühren, wenn diesen Beiträgen nur schlechte bis mindere Leistungen durch die Interessenvertreter oder überhaupt keine wahrgenommene Interessenvertretung gegenüberstehen. Die Petenten weigern sich beispielsweise gegen die Art der Einbringung dieser Zwangsgebühren durch Rückstandsausweis. Dieses österreichische Vollstreckungsmittel sieht kein vorangehendes Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK vor, im Wege der Exekution kann ein solcher Exekutionstitel nur schwer bis gar nicht bekämpft werden. Vor allem dann, wenn es darum geht, den Beitrag deswegen nicht zahlen zu wollen, weil in der Interesswahrnehmung des einzelnen Betroffenen durch die Wirtschaftskammer erhebliche Defizite festgestellt wurden. Nach Ansicht der Petenten gehört es zu einem funktionierenden Rechtsstaat und zu den fundamentalen Rechten eines jeden einzelnen Rechtsunterworfenen, wirksame Rechtsmittel gegen mangelnde Interessenwahrnehmung einer Kammer in die Hand zu bekommen, um damit zumindest auf eine Kürzung oder Verwirkung des entsprechenden Beitrages im Beitragsjahr abzielen zu können.
Das Leitbild der Wirtschaftskammer Österreich wird auf deren betriebenen homepage unter http://portal.wko.at/wk/wirueberuns.wk?ftyp=4 nämlich wie folgt definiert:
„Wir vertreten die Interessen der österreichischen Unternehmen
Die Wirtschaftskammern Österreichs vertreten mehr als 400.000 Mitgliedsbetriebe. Als starke Stimme der Unternehmen setzen wir uns für eine zukunftsorientierte und wirtschaftsfreundliche Politik ein, z.B. für Steuerentlastung, Bürokratie-Abbau, Förderungen.
Wir fördern durch vielfältige Serviceleistungen die Wirtschaft
Die Wirtschaftskammern sind moderne Dienstleister und bieten schnelle und kompetente Beratung, vom Arbeitsrecht bis zur Zollauskunft.
Wir unterstützen mit unserem Know-how österreichische Unternehmen
Mit unseren Bildungseinrichtungen – WIFI, Fachhochschulen - tragen wir dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Wirtschaft zu stärken.“
In Tirol wird dieses Leitbild beispielsweise unter unter http://portal.wko.at/wk/kontakt_dst.wk?DstId=684 so definiert:
„Das oberste Ziel der Wirtschaftskammer Tirol lautet, alles zu unternehmen, um Ihren unternehmerischen Erfolg möglichst wirkungsvoll zu unterstützen! Aus diesem Grund bietet wir Ihnen umfassende Serviceleistungen.“
Was aber, wenn dieses Postulat und erklärte Leitbild bzw die von der Wirtschaftskammer verbindlich erklärte Aufgabenwahrnehmung nicht erfüllt wird?
Die Petenten fordern an dieser Stelle einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Unzulänglichkeiten bzw Nichterfüllung der Aufgabenwahrnehmung durch die Wirtschaftskammer.
Mit meiner Unterschrift
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