Grundgesetz Art. 17, Art, 45c Abs. 2, Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes bestimmt konkret, dass Beschwerden mit den vorliegenden zugehörigen Akten in Anwesenheit des Petenten - Beschwerdeführers - überprüft werden müssen.
Auf der Homepage des Deutschen Bundestag ist zu lesen:
"Von der Untertanenbitte zum politischen Bürgerrecht" - Einführung in das Petitionsrecht
Während der nationalsozialistischen Diktatur (1933 bis 1945) wurde das Petitionsrecht seiner kritisch oppositionellen Potenz beraubt; demokratisch legitimierte, durchsichtige Prüfverfahren waren außer Kraft gesetzt. Das Petitionsrecht verlor für das Individuum seine schützende Funktion gegenüber staatlicher Willkür."
Gegenwärtig müssen wieder, je nach politischer Partei 50.000 Menschen vergast oder sonstwie umgebracht werden, bis sich unsere gewählten Volksvertreter bequehmen Beschwerden eines Jedermann gemäß der grundgesetzlichen Regelung zu überprüfen.
Nicht irgendwelche Richtlinie des Petitionsausschusses gelten, sondern vorrangig die Bestimmung des Grundgesetzes und Bundesgesetzes "Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes".
Wann beginnen unsere Politiker deren Pflichten zu praktizieren?
Reinhard und Judith Lößl-Lang, Strohgasse 27, 71672 Marbach