Bürgerrechte ernst nehmen und Beschwerden gemäß Grundgesetz überprüfen
Grundgesetz Art. 17, Art, 45c Abs. 2, Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes bestimmt konkret, dass Beschwerden mit den vorliegenden zugehörigen Akten in Anwesenheit des Petenten - Beschwerdeführer... continue reading »
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