Forderungen zum Künstlersozialversicherungsfondsgesetz / Verbesserung der Arbeitslosenversicherung

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TEIL 1: Forderungen zum Künstlersozialversicherungsfondsgesetz Maßnahmenkatalog Kulturrat Österreich (Auszug) Diese Maßnahmen sind umso leichter und rascher umzusetzen, als sämtliche Änderungen ausschließlich das „Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz“ und das „Kunstförderungsbeitrags­gesetz“ betreffen. 1. Ausweitung der grundsätzlich Bezugsberechtigten auf Kunst-, Kultur- und Medienschaffende 2. Zuschüsse zur Pflichtversicherung auch für KleinstverdienerInnen Streichung der Mindesteinkommensgrenze aus künstlerischer Tätigkeit als Anspruchsvoraussetzung für einen Zuschuss aus dem Künstlersozialversicherungsfonds. 3. Angleichung der oberen Einkommensgrenze . Die Einkommensobergrenze (die maximalen Gesamteinkünfte, bis zu denen ein Zuschuss bezogen werden kann) soll gleich der Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung sein. 4. Anhebung der maximalen Zuschusshöhe. 5. Keine rückwirkenden Eingriffe bei Nicht-Erreichen der Mindesteinkommensgrenze 6. Ausweitung des EinzahlerInnenkreises in den Künstler-Sozialversicherungsfonds auf alle regelmäßigen AuftraggeberInnen von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden sowie auf kommerzielle AnbieterInnen von Infrastruktur, die den „Konsum“ von Kunst, Kultur und Medien ermöglicht. (Änderungen im „Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz“ und „Kunstförderungs­beitrags­gesetz“ notwendig). 7. Verpflichtende Beitragsleistung des Bundes an den Künstlersozialversicherungsfonds. 8. Mitspracherecht von KünstlerInnen Der Kulturrat Österreich fordert darüber hinaus mindestens zwei Sitze im Kuratorium des Künstler-Sozialversicherungsfonds, um eine Mitsprache von InteressenvertreterInnen der selbstständig erwerbstätigen Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden zu gewährleisten. TEIL 2: Verbesserung der Arbeitslosenversicherung Maßnahmenkatalog Kulturrat Österreich (Auszug) Diese Maßnahmen sind umso leichter und rascher umzusetzen, als sämtliche Änderungen ausschließlich die „Arbeitslosenversicherungsgesetz“, „Arbeitsmarktservicegesetz“, „Arbeitsmarktförderungsgesetz“ betreffen. 1. Änderung der Definition von Arbeitslosigkeit. Die derzeitige Definition von Arbeitslosigkeit (u. a. keine Pflichtversicherung) ist im Sinne einer sozialen Absicherung nicht zielführend und muss entsprechend geändert werden. Es braucht Kompatibilitätsmodi für Personen mit selbstständigem und unselbstständigem Einkommen. 2. Neugestaltung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Die 8-Jahres-Frist für die bindende Entscheidung für oder gegen die freiwillige Arbeitslosenversicherung von Selbstständigen muss fallen. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige muss leistbar werden. 3. Freibetrag bei Rückforderungen. Bei Rückforderungen des Arbeitslosengeldbezugs durch das AMS aufgrund von Überschreiten der Zuverdienstgrenze soll zumindest ein Freibetrag in ebendieser Höhe gelten, sodass maximal der über diesem Betrag liegende Zuverdienst zurückgefordert werden kann. 4. Grundsätzliche Streichung von Sanktionen. Arbeitslosengeldleistung und -beratung sind Versicherungsleistungen, die im Sinne der Versichertengemeinschaft an Freiwilligkeit gebunden sein müssen. Transitarbeitsplätze, Bewerbungstrainings, Arbeitstrainings mit aufsuchender Betreuung usw. müssen freiwillig wahrzunehmende Angebote sein. Ihr im Arbeitslosenversicherungsgesetz festgeschriebener Charakter als regulärer Arbeitsplatz ist zu streichen. 5. Berufsspezifische Beratung am AMS. Bundesweite Beratung von arbeitslosen KünstlerInnen: Mittelfristig sind zumindest FachreferentInnen in allen Bundesländern vorzusehen. Die KünstlerInnenbetreuung des AMS muss für erwerbslose KünstlerInnen zeitlich unbegrenzt offen bleiben: zumindest zielführende Ausnahmeregelungen zum Weiterverbleib in der Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) Team 4 KünstlerInnenservice. 6. Rechtsverbindliche Auskünfte am AMS. Einrichtung von kompetenten Informationseinrichtungen in allen AMS-Geschäftsstellen, die unabhängig von der unmittelbaren Betreuung rechtsverbindliche Auskünfte geben! 7. Datenschutz. Einschränkung der zu sammelnden Daten durch das AMS. Strikte Regelung für die Weitergabe von AMS-Daten an Dritte (einschließlich einer effizienten Kontrolle insbesondere gegen Datenhandel und Datenversorgung von ArbeitgeberInnen ohne Zustimmung der Arbeitslosen im Einzelfall). 8. Grundeinkommen für alle. Bedingungsloses, existenzsicherndes Grundeinkommen für alle.
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