Terroristen darf man ausschaffen
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Gemäss Bundesverfassung, Art. 25 Abs. 2, dürfen Personen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Gemäss Abs. 3 darf eine Person ebenfalls nicht ausgeschafft werden, wenn dieser im Heimatland Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Dies ist gut und so soll es auch bleiben.
Jedoch haben wir nun das Problem, dass sich Personen, welche Nachweislich Verbrechen im Ausland ausgeführt haben, sich mit diesem Artikel schützen. Angesprochen sind ausschliesslich Personen, welche terroristischen Hintergrund haben, sich an einer Terrororganisation beteiligt haben oder immer noch aktiv sind und von denen eine grosse Gefahr für unsere Bevölkerung besteht oder davon ausgegangen werden muss, dass sie eine grosse Gefahr für unsere Bevölkerung darstellen werden.
Ich verlange deshalb einen Zusatzartikel in der Bundesverfassung, der es uns erlaubt, Personen mit terroristischem Hintergrund, ungeachtet der Zustände in ihrem Heimatland, ausschaffen zu können. DIe Sicherheit unserer Bevölkerung und derer, die in unser Land kommen um vor Terror zu fliehen, soll an oberster Stelle stehen.
Ein entsprechendes Beispiel für einen Gesetzestext:
Art. 25 Abs. 4 BV:
Personen welche sich nachweislich an einer terroristischen Organisation angeschlossen oder Verbrechen mit terroristischem Hintergrund in der Schweiz oder im Ausland verübt haben, können, ungeachtet der Zustände ihres Heimatlandes oder der durch die in Abs. 2 und Abs. 3 erwähnten Bedrohungen, ausgeschafft werden.
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