Tankstellen dürfen nach §6 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sowie an Sinn- und Feiertagen dürfen aber nur Tankstellen spezifische Waren wie z.B. Kraftstoffe und Ersatzteile sowie Reisebedarf verkauft werden.
Als Reisebedarf sind nach § 2 Abs. 2 LadSchlG auch Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen anzusehen.
Mit Bekanntmachung vom 4. Mai 2012 hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung die Vollzugshinweise zu § 6 LadSchlG neu gefasst und dabei im Hinblick auf die Abgabe von Alkohol insbesondere den Begriff der "kleineren Menge" konkretisiert. Soweit Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten alkoholische Getränke abgeben, sind folgende Mengenobergrenzen einzuhalten:
- Bis zu 2 Liter pro Person bei Getränken mit bis zu 8% Alkoholgehalt (z.B. Bier) oder
- bis zu 1 Liter pro Person bei Getränken mit von 8% bis zu 14% Alkoholgehalt (z.B. Wein) oder
- bis zu 0,1 Liter pro Person bei Getränken mit über 14% Alkoholgehalt (z.B. Branntwein).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Abgabe dieser Mengen Alkohol nur als Reisebedarf zulässig ist und daher nur an Reisende und Mitreisende, also Fahrer und Beifahrer erfolgen darf, nicht an andere Personen.
Die Vollzugsbekanntmachung ist am 01. Juni 2012 in Kraft getreten.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Abgabe von Alkohol während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten in größeren Mengen als oben aufgeführt oder an andere Personen als Reisende und Mitreisende den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt und mit Geldbuße geahndet wird.
Diese Regelung soll wieder abgeschafft werden, da sonst viele Tankstellen nachts schließen und somit Mitarbeiter entlassen müssen.