Mein Schreiben an die EU Kommission.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Es geht mir speziell um folgendes:
Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens geht auf die EU-Kommission zurück, die wegen des bisherigen Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet hatte. Die EU-Kommission befand, dass das alte Gesetz gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoße.
In Wirklichkeit verletzen und behindern die Bezirksschornsteinfegermeister und auch die Behörden des Senates von Berlin und diverse Landratsämter der Bundesrepubilk Deutschland die Möglichkeit einen EU Schornsteinfegermeisterbetrieb zu engagieren.
So werden astronomische Summen für den notwendigen Feuerstättenbescheid verlangt ,in einem Fall über 100€ ,die einen Wechsel erst ermöglichen sollen und das Erstellen der Bescheide,die eigentlich nur ein Verwaltungsakt sind werden bis zum Sankt Nimmerleinstag aufgeschoben.
Rückschau: Schornsteinfeger
Wer darf kehren?
Sendeanstalt und Sendedatum: WDR, Samstag, 28. August 2010
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Manche Dinge sind in Deutschland älter als die Bundesrepublik selbst und gelten noch immer. Zum Beispiel das Monopol für Schornsteinfeger. Seit 1935 darf laut Kehrgesetz nur der Bezirksschonsteinfegermeister Kamine kehren und Abgase messen. Doch damit ist jetzt Schluss, denn die EU hat Deutschland zur Aufgabe des Schornsteinfegermonopols gezwungen, weil es gegen den „freien Waren- und Dienstleistungsverkehr“ verstoße.
Seit Anfang 2009 gilt für Deutschland allerdings noch eine Übergangsregelung. Sie erlaubt, dass zum Beispiel auch belgische, polnische oder französische Schornsteinfeger die hiesigen Kamine kehren dürfen (also Schornsteinfeger, die aus der EU oder aus der Schweiz kommen und in Deutschland keinen eigenen Bezirk haben). Deutsche Schornsteinfeger müssen für diese hoheitliche Aufgabe aber immer noch einen Bezirk haben, und zwar bis Anfang 2013. Dann fällt das Monopol endgültig.
Unter den über 100 „freien“ Schornsteinfegern gibt es trotzdem schon jetzt viele Deutsche. Sie wenden einen Trick an, indem sie sich als deutsche Schornsteinfeger bei einem Betrieb im EU-Ausland oder der Schweiz anstellen lassen, um dann doch in ihrer Heimat arbeiten zu können.
Rechtsanwältin Hilke Böttcher aus Hamburg ist spezialisiert auf EU-Recht und hält diesen Umweg von deutschen Schornsteinfegern für legal. Sie beobachtet aber, wie schwer sich Bezirksschornsteinfeger damit tun. Das merken auch viele Kunden, die schon mal einen „freien“ Schornsteinfeger beauftragt haben. So erfuhren wir von einem Betroffenen, ein Bezirksschornsteinfeger habe die Arbeit des neuen Schornsteinfegers einfach nicht akzeptiert, stattdessen selbst noch einmal gemessen und eine Rechnung ausgestellt, deren Summe die Behörde dann auch gemahnt habe, ohne den Sachverhalt überhaupt geprüft zu haben. Ein anderer Hauseigentümer berichtet uns, sein Bezirksschornsteinfeger habe, als er erfuhr, dass ein Konkurrent seine Arbeit übernehmen sollte, verfügt (dazu ist er in der Tat befugt), dass in Zukunft bei dem Kunden zweimal im Jahr der Kamin gefegt werden muss, und das, obwohl er selbst jahrelang nur einmal im Jahr gefegt hatte.
Bescheide verschleppt
Die betroffenen Bezirksschornsteinfeger wollten sich dazu gegenüber dem ARD-Ratgeber Recht nicht äußern. Immer wieder hörten wir während unserer Recherchen auch von Problemen mit dem sogenannten Feuerstättenbescheid. Dieser Bescheid beschreibt die Heizungsanlage und listet alle relevanten Details zur nötigen Messung auf. Die Kommunen bestehen zum Teil darauf, dass diese Feuerstättenbescheide vorliegen, bevor ein neuer Schornsteinfeger beauftragt wird. Nach wie vor kann aber nur der Bezirksschornsteinfeger diese Feuerstättenbescheide ausstellen. Haus- oder Wohnungseigentümer erleben nun, dass die von ihnen beantragten Feuerstättenbescheide zu ihrer Heizungsanlage gar nicht oder nur verzögert ausgestellt werden. Einige Städte haben inzwischen reagiert. So hat beispielsweise Wilhelmshaven seine Bezirksschornsteinfeger angewiesen, die Feuerstättenbescheide „zeitnah“ auszuhändigen.
Rechtsanwältin Hilke Böttcher, die inzwischen einige freie Schornsteinfeger vertritt, kritisiert dennoch, dass die Städte und Gemeinden als Aufsichtsbehörden der Bezirksschornsteinfeger zu wenig für die Einhaltung von Recht und Ordnung sorgen: „Die Schwierigkeit ist, dass die Städte und Gemeinden selbst nicht wissen, wie sie mit dem Problem umgehen müssen. Das bedeutet wiederum, dass sie sich bei den Handwerkskammern und Innungen informieren. Die Handwerkskammern und Innungen sind aber Interessenvertretungen der Bezirksschornsteinfegermeister. Das wiederum führt dazu, dass sie falsch informiert werden.“
Wer einen „freien“ Schornsteinfeger beauftragen möchte, sollte grundsätzlich Folgendes beachten:
•Beim Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid beantragen und auf eine zügige Erledigung drängen.
•Nur einem „freien“ Schornsteinfeger den Zuschlag erteilen, der auch eine Berechtigung hat, in Deutschland zu arbeiten. Sie sind zumeist bei einer Handwerkskammer eingetragen, diesen Nachweis sollten sich Kunden zeigen lassen.
Falls es Schwierigkeiten mit dem Bezirksschornsteinfeger gibt, sollte man die zuständige Kommune schriftlich informieren und um Abhilfe bitten. Falls auch das nicht hilft, bleibt nur der Gang zum Anwalt oder zur Verbraucherzentrale.
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Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Bundeswirtschaftsministerium
Dieser Text informiert über den Fernsehbeitrag vom 28.08.2010. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
LG Roman Heit
http://www.freieschornsteinfegerwahl.de