Vorbehaltlose Anerkennung der UN-Kinderrechtekonvention

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Um den Rechten von Kindern und Eltern im Sinne der UN-Kinderrechtekonvention, sowie der Europдischen Menschenrechtskonvention gerecht zu werden, sind Дnderungen im deutschen Familienrecht notwendig. Aus der Arbeit vieler Vдterselbsthilfegruppen sind zahlreiche Fдlle bekannt, in denen sich die deutsche Justiz zum Komplizen uneinsichtiger Eltern macht, die seelische Gewalt gegen ihre Kinder verьben.

Auf diese Liste darf Bezug genommen werden z.B. in Schreiben an Bundestagsabgeordnete oder andere Politiker um die Dringlichkeit und den Ernst in dieser Sache zu verdeutlichen.


Wir fordern deshalb:

Vorbehaltlose Anerkennung der UN-Kinderrechtekonventionen und der europдischen Menschenrechtskonventionen.


Im Einzelnen:


1. Kein willkьrlicher Entzug des Sorgerechts
2. Gemeinsames Sorgerecht ab Geburt
3. Das Recht auf hдlftige Betreuung und gerechte Kosten-verteilung
4. Strafrechtliche Verfolgung bei Zuwiderhandlung
5. Abschaffung von steuerlichen Ungerechtigkeiten


Zu 1.)

Kein willkьrlicher Entzug des Sorgerechts fьr Kinder nach Trennung und Scheidung im Sinne von Artikel 18: Verantwortung fьr das Kindeswohl. Im deutschen Familienrecht ist die beiderseitige Kooperationsbereitschaft Voraussetzung fьr die Ausьbung des gemeinsamen Sorgerechts. Sorgerechtsstreit und Kompromissunfдhigkeit sollten aber keinen Antrag auf alleinige Sorge des boykottierenden Elternteils begrьnden. Die gдngige Rechtspraxis stellt eine Einladung fьr den Elternteil dar, bei dem die Kinder leben, durch die Herbeifьhrung von Zwist in die alleinige Bestimmungsmacht ьber die Kinder zu gelangen. Vermittlung und Kompromissfдhigkeit sollten vielmehr gefцrdert und im Falle einer strittigen Auseinandersetzung von beiden Elternteilen gefordert werden. Kooperationsverweigerung stellt die Erziehungsfдhigkeit in Frage. Ein Punkt der bei Sorgerechtsstreitigkeiten Vorrang haben sollte vor dem bisher als Fallbeilargument gьltigen Kontinuitдtsprinzip.

Zu 2.)

Gemeinsame Sorge ab Geburt. Abgeleitet aus dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz nach Artikel 2 der allgemeinen Menschenrechtserklдrung sowie Artikel 3 GG, sowie der Tatsache, dass fьr Kinder beide Elternteile gleichermaЯen wichtige Beziehungspersonen sind.


Zu 3.)

Hдlftige Betreuung im Falle der Nichteinigung von Eltern bei Trennung und Scheidung als Regelfall. Diese Regelung wird den Forderungen von Artikel 9 (Trennung von den Eltern; persцnlicher Umgang) und Artikel 8 der EMRK (Recht auf Familienleben) am ehesten Gerecht. Die Wahrung des Krдftegleichgewichts zwischen Eltern als notwendige Vorraussetzung zur Vermeidung von Missbrauch dient dem Kindeswohl. Darьber hinaus stellt sie eine Regelung dar, die dem kindlichen Zeitempfinden am ehesten gerecht wird.


Zu 4.)

Strafrechtliche Sanktionierung von Verletzung der Konventionen durch einen Elternteil. Als besonders schwerwiegend einzustufen sind Umgangsvereitelung, Kindesentfьhrung und Entfremdung durch den betreuenden Elternteil. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Kindeswohl" ist nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu definieren. Bei Entfremdung muss differenziert werden ob sie in der Person des einen oder anderen Elternteils begrьndet sind. Hierzu ist es notwendig, die Erkenntnisse ьber Eltern-Kind-Entfremdung (Pariental Alienation Syndrome; PAS) an alle Professionen, die in Entscheidungsprozesse im Rahmen von Trennung und Scheidung involviert sind, in Form von Schulungen nдher zu bringen.


Zu 5.)

Vдter werden trotz Unterhaltsleistung steuerrechtlich wie Ledige behandelt. Abschaffung der Lohnsteuerklasse 1 fьr Eltern. Kinderbetreuungs- und Umgangskosten mьssen Steuer- und Unterhaltsrechtlich berьcksichtigt werden. Nach dem genannten Nichtdiskriminierungsgrundsatz dьrfen Kinder armer Vдter nicht benachteiligt werden. Von dem verbleibenden Existenzminimum ist der Umgang mit den Kindern hдufig nicht finanzierbar.
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