Änderung des Art. 79 GG der BRD
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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem
Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Änderung des Grundgesetzes, Artikel 79, Absatz 2:
Ich bitte den Bundestag der Bundesrepublik Deutschland folgendes zu beschließen.
Der Artikel 79 des Grundgesetzes soll im Absatz 2 folgendermaßen geändert werden:
Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages, zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates und zwei Drittel der Stimmen aller wahlberechtigten Bürger die an einem Volksentscheid teilgenommen haben, an dem sich mindestens 51 \% aller wahlberechtigten Bürger des Staates beteiligt haben. Dieser Volksentscheid ist so durchzuführen, dass einem jeden wahlberechtigten Bundesbürger die Gelegenheit gegeben ist daran teilzunehmen, im Besonderen betreffend ältere und behinderte Mitbürger.
Begründung:
Eine Änderung des Grundgesetzes oder einer Verfassung hat für einen Staat eine so wesentliche Bedeutung, dass die Entscheidung darüber nicht allein in den Händen von 613 Abgeordneten liegen darf und 69 Stimmen im Bundesrat. Diese Änderungen sind so wesentlich und greifen so tief in die Rechte eines jeden einzelnen Bürgers ein, dass mehr als 60 Millionen Stimmen der wahlberechtigten Bürger nicht einfach übergangen werden dürfen. Eine freiheitlich demokratische Grundordnung schließt, meiner Meinung nach, die Beteiligung des Souveräns eines Staates, das Volk, bei diesen tiefgreifenden Änderungen definitiv und unwiderruflich mit ein. Besonders in Zeiten einer großen Koalition, in der die an der Regierung beteiligten Parteien sogar
die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Mehrheit der Stimmen besitzen,
muss ausgeschlossen werden dass parteipolitische Interessen über eine Änderung des Grundgesetzes durchgesetzt werden. Meiner Ansicht nach ist dann die Beteiligung des Volkes an solchen Entscheidungen die sicherste Methode solchen Entwicklungen entgegen zu wirken. Es sollte auch bei der Ausgestaltung einer solchen Regelung daran gedacht werden, die noch nicht wahlberechtigten Bürger in den Entscheidungsprozess mit einzubinden. Denn es geht ganz besonders auch um deren Zukunft und sie sollten die Möglichkeit haben hier ihre Meinungen öffentlich zu machen. Hierzu ist eine Änderung des Artikels 79, wie oben angeben, notwendig.
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