Angleichung Rentenwert Ost an den Rentenwert West
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endlich im Jahre 2009 wirksame Schritte zur Angleichung des aktuellen Rentenwertes Ost an den Rentenwert West zu unternehmen.
Im Artikel 30, Abs. 5 des Vertrages über den Beitritt der DDR zum Rechtsgebiet
der BRD vom 31. August 1990 wurde die Angleichung der Renten im Zuge der Angleichung der Löhne und Gehälter in Aussicht gestellt. Alle für das Beitrittsgebiet geltenden Ausnahmen gegenüber dem Recht der BRD waren längstens bis zum 31.12.19995 befristet.
Dieser Prozess wurde nicht vollzogen.
Für die Durchsetzung dieser, in das Grundgesetz übernommenen, Bestimmungen des Einigungsvertrages trägt allein die Bundesregierung die Verantwortung.
Nach 19 Jahren Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland sind die Lebenshaltungskosten vollständig angeglichen.
Die Bedingungen, die zur Festlegung eines Rentenbereiches Ost führten, haben sich grundlegend geändert. Infolge einer völlig verfehlten Politik der Deindustriealisierung des Beitrittgebietes durch die bundesdeutsche Treuhandanstalt wurden Millionen Werktätige in die alten Bundesländer vertrieben, wo sie heute ihre Beitragsleistungen erbringen. Damit darf das geringere Einkommen im Beitrittsgebiet nicht mehr isoliert betrachtet werden.
Die Forderung nach einer umgehenden Angleichung der Einkommens- und Lebens-
verhältnisse, und damit der Renten, ist völlig legitim.
Auch in Baden-Württemberg ist das Durchschittseinkommen höher als in Nieder-
sachsen. Trotzdem gibt es einen einheitlichen Rentenwert West.
Der Fortbestand zweier unterschiedlicher Rechtssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung muss überwunden werden.
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